Gesetz über Fernabsatzverträge
(Fernabsatzgesetz - FernAG)
§
1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verträge über die
Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der
Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (Fernabsatzverträge).
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder
zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer
ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt
werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,
E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und
Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die
Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen
des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz
eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häu-figer und regelmäßiger
Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung,
Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der
Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau ange-gebenen Zeitraums zu
erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen
Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Dieses Gesetz ist insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für
den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende
Informationspflichten, enthalten.
§
2
Unterrichtung des Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
zur Anbahnung oder zum Abschluss von Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche
Zweck und die Identität des Unternehmers für den Verbraucher eindeutig
erkennbar sein. Bei Telefongesprächen müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich
offengelegt werden. Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines
Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über:
1. seine Identität und Anschrift,
2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der
Vertrag zustande kommt,
3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig
wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware
oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene
Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
5. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und
sonstiger Preisbestandteile,
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
8. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,
9. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel
entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher
rechnen muss, hinausgehen,
10. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des
Preises.
(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Informationen nach Absatz 2
Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher spätestens unmittelbar nach Vertragsschluss, bei
Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung stehen. Dabei muss der Verbraucher auf folgende
Informationen in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam
gemacht werden:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und
Rechts-folgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über
den Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b,
2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher
Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des
Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen
auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und
Garantiebedingungen,
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis
betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit
geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch
Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen
in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die
Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er
Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§
3
Widerrufsrecht, Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht
nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die Widerrufsfrist beginnt
abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung
der Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und 4, bei der Lieferung von Waren
nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden
Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten
Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des
Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch
den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt
1. bei der Lieferung von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim
Empfänger und
2. bei Dienstleistungen
a) spätestens vier Monate nach Vertragsschluss oder
b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung
des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher
diese selbst veranlasst hat.
(2) Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet
anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die
aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder
schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern
die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienst-leistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
geschlossen werden.
(3) Anstelle des Widerrufsrechts nach Absatz 1 und 2 kann für Verträge über die
Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetz-buchs
eingeräumt werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 gelten entsprechend.
§
4
Finanzierte Verträge
(1) Wird der Preis, den der Verbraucher zu entrichten
hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit des Unternehmers finanziert, so ist
der Verbraucher an seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete
Willenserklärung nicht gebunden, wenn er von einem Widerrufs- oder Rückgaberecht
gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs
fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und
4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss hierauf
hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; jedoch
sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen den Verbraucher
ausgeschlossen.
2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem
Dritten finanziert wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als
wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist
insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder
dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist
der Kreditbetrag bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe dem
Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt der Dritte im Verhältnis zum
Ver-braucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe (§
361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte
und Pflichten des Un-ternehmers ein.
§
5
Unabdingbarkeit, Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil des Verbrauchers von den
Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch
anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§
6
Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen wurden.
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die §
2 Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht werden.
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Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB)
§
361 a
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein
Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den
Abschluss eines Vertrages mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung
nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss
keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften
Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen
erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über
sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten
Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift des
Widerrufsempfängers und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des
Satzes 2 enthält. Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell
beurkundeten Verträgen gesondert zu unterschreiben oder mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist der Vertrag schriftlich
abzuschließen, so muss dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der
schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde
oder des Antrags ausgehändigt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft
die Beweislast den Unternehmer.
(2) Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften dieses Titels, soweit nichts
anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung. Die in § 284 Abs. 3 Satz 1
bestimmte Frist beginnt mit der Erklärung des Verbrauchers nach § 349. Der
Verbraucher ist vorbehaltlich abweichender Vorschriften zur Rücksendung auf
Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet; dem Verbraucher dürfen bei
einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der
der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte
Ware nicht der bestellten entspricht. Hat der Verbraucher die Verschlechterung,
den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er dem
Unternehmer die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen; §§ 351 bis 353 sind
nicht anzuwenden. In den Fällen des Satzes 4 haftet der Verbraucher nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht
ordnungsgemäß belehrt worden ist und auch keine anderweitige Kenntnis hiervon
erlangt hat. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache
sowie für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs
ist deren Wert zu vergüten; die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauch-nahme
einer Sache oder Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene
Wertminderung bleibt außer Betracht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
(3) Informationen oder Erklärungen sind dem Verbraucher auf einem dauerhaften
Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie ihm in einer Urkunde oder in einer
anderen lesbaren Form zugegangen sind, die dem Verbraucher für eine den
Erfordernissen des Rechtsgeschäfts entsprechende Zeit die inhaltlich unveränderte
Wiedergabe der Informationen erlaubt. Die Beweislast für den Informations- oder
Erklärungsinhalt trifft den Unternehmer. Dies gilt für Erklärungen des
Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer sinngemäß.
§
361 b
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
(1) Das Widerrufsrecht nach § 361a kann, soweit dies
ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines
Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt
werden. Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht
enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers
eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger das Rückgaberecht eingeräumt
wird.
(2) Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Sache, deren Kosten und
Gefahr der Unternehmer zu tragen hat, oder, wenn diese nicht als Paket versandt
werden kann, durch Rücknahmeverlangen innerhalb der in § 361a Abs. 1 bestimmten
und danach zu berechnenden Frist ausgeübt werden, die jedoch nicht vor Erhalt
der Sache beginnt. § 361a Abs. 2 gilt entsprechend; die Kosten der Rücksendung
dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden. Das Rücknahmeverlangen muss
schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen. Eine Begründung
ist nicht erforderlich.